§ 31 Abs 1 Z 5 VwGG (Befangenheit, wichtige Gründe mit Eignung, volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, keine bei formularmäßigem Verbesserungsauftrag mit geringfügigen Textänderungen)
VwGH 20.12.1996, 96/02/0558
Der Berichter HR Dr. S hat den Verbesserungsauftrag unter Verwendung wesentl Textteile eines hiefür vom VwGH aufgelegten Formulars erteilt. Vom Berichter wurden im maßgebl Textteil ledigl die Worte „je“ und „sowie der BeschwErgänzung vom 29. 1. 1996 für den BMI“ handschriftl ergänzt. Selbst wenn die dargestellte Formulierung des Verbesserungsauftrags Ursache für eine vom VwGH im Beschl vom 02.08.1996als nur mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrags beurteilte Vorgangsweise des ASt gewesen sein sollte, ist aus der Textierung des Verbesserungsauftrages - insb aus den vom Berichter verfügten Ergänzungen des Formulartextes - nicht ersichtl, dass eine Befangenheit des Berichters iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG bei der Behandlung des gestellten WA-A zu besorgen wäre.