§ 34 Abs 1 VwGG (Zuständigkeit; Vereinsrecht; Säumnisbeschwerde)
VwGH 20.12.1995, 95/01/0578
Nach der übereinstimmenden Jud des VfGH und des VwGH ist ausschließl der VfGH für Beschw, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzl Vorschriften behauptet wird, zuständig. Beschw, die sich gegen einen die Auflösung eines Vereines anordnenden B wenden, sind daher gem Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Die vorl Berufung, über die die bel Beh noch nicht entschieden hat, betrifft eine solche die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzl Vorschrift. Art 133 Z 1 BVG kommt auch in Fällen einer Säumnisbeschw zur Anwendung (VwGH 16.11.1994, 94/01/0582, mwN).