§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften; Nichteinvernahme eines Zeugen; Pflicht zur Darlegung der Wesentlichkeit in Beschwerde; Wesentlichkeit des Verfahrensmangels)
VwGH 19.11.1996, 93/08/0139
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften bringt die bf Gesellschaft im wesentl vor, dass die bel Beh weder die Einvernahme der beantragten Zeugen noch die Einvernahme des Erstmitbet veranlasst habe. Die Einvernahme wäre deshalb notwendig gewesen, um festzustellen, ob die Richtigkeit der ursprünglichen Angaben des Erstmitbet gegeben sei bzw warum er sich am 5. 4. 1991 in den Räumlichkeiten der Gesellschaft aufgehalten habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vom VwGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angef B darzutun. Die bel Beh hat am 20. 1. 1993 eine mündl Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Erstmitbet als auch der Gf der bf Gesellschaft vernommen worden sind. Die gegenteilige Behauptung in der Beschw erweist sich somit als aktenwidrig. Richtig ist, dass die im Einspruch der bf Gesellschaft beantragte Einvernahme des AK von der bel Beh nicht veranlasst worden ist. Dieser VerfMangel könnte allerdings nur dann zur Aufhebung des angef B führen, wenn er wesentl wäre, wobei die Wesentl des VerfMangels von der Beschw darzutun ist (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 590, wiedergegebene Rsp). Inwiefern AK, ein Gesellschafter der bf Gesellschaft, der nach der Aktenlage bei der I in W angestellt ist, nähere Angaben zur Beschäftigungsdauer das Erstmitbet machen könnte, wurde weder in der Beschw noch im VerwVerf im Rahmen des Parteiengehörs dargelegt. Abw.