§ 5 StVO (Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand; Anflutungsphase)
VwGH 27.11.1996, 96/03/0256
In dem vorliegenden, besonders gelagerten Fall kamen daher sowohl das vom Bf beigebrachte als auch das von der bel Beh eingeholte Gutachten zum Ergebnis, dass eine „absolute“ Fahruntüchtigkeit nicht erweisbar sei, ohne dass sich diese Gutachten explizit mit der - auch von der bel Beh als entscheidungsrelevant angesehenen - Frage der Anflutungsphase auseinandersetzen. Zur Klärung dieser Frage wäre die bel Beh aber verhalten gewesen, eine - im Hinblick auf die Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten - erforderliche, dem Stand der medizin Wissenschaften entsprechende Sachverständigenaussage einzuholen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.