§ 51 Abs 1 StVO (Vorschriftszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Gültigkeit über 1 km, Zusatztafel, Längenangabe, Erfordernis der Verkehrssicherheit)
VwGH 20.12.1996, 96/02/0524
Aus dem Umstand, dass ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist näml keineswegs „automat“ darauf zu schließen, dass die im § 51 Abs 1 vierter Satz StVO (in der Fassung der 19. Nov) normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muss vielmehr ein bes, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entspr Zusatztafel „erfordert“. Dies ergibt sich insb aus dem Umstand, dass ein in der erwähnten G-Stelle auch erwähntes Überholverbot immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein „zusätzliches“ Erfordernis dazutreten muss, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen. Dass solches im BeschwFall in Ansehung der gegenständl Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt, behauptet der Bf nicht und ist auch nicht erkennbar.