§ 25 GSVG (Beitragsgrundlage; Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes; Voraussetzungen für diese Einbeziehung)
VwGH 17.12.1996, 96/08/0280
Nach dem Wortlaut des G und nach der klaren Absicht des G-Gebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Abw.