§ 49 Abs 1 AlVG (Kontrollmeldungen; Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat; Voraussetzungen)
VwGH 19.11.1996, 96/08/0016 bis 0019
Dem § 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, dass die (die ges Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt, die der Bf vorbringt. Danach besteht auch keine Verpflichtung der Beh, die Einhaltung von Kontrollmeldungen ganzl nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs 1 leg cit.