§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Ausübung von Gewerben, Ausschlussgründe, Konkurseröffnung oder Abweisung des Antrages mangels kostendeckenden Vermögen)
§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgrund nach § 13 Abs 3 , Beschluss des Konkursgerichtes allein maßgebend)