§ 41 Abs 1 FrG (Entzug der persönlichen Freiheit, Schubhaft, Notwendigkeit zur Sicherung der Abschiebung, mangelnde Ausreisewilligkeit)
VwGH 20.12.1996, 96/02/0565
Der Bf ist bereits zweimal der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage war die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegeben, zumal sich auch aus der Beschw unschwer erkennen lässt, dass beim Bf keine Ausreisewilligkeit besteht und es daher dem G entspricht, die rechtl gebotene Ausreise durch die Verhängung der Schubhaft zu sichern.