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VwGH 13. 11. 1996, 95/21/0748 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/2045ZfV 1997, 761

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgründe; mangelnde Sicherung des Unterhalts)

VwGH 13.11.1996, 95/21/0748

Die Mutter der Bfin hat gegenüber der Beh 1. Instanz angegeben, dass sie gemeinsam mit dem Vater der Bfin sowie ihren beiden Eltern in Wien lebe. Die gesamte Familie lebe vom Gehalt der Großmutter der Bfin, die monatl S 11.700 brutto verdiene. In der Berufung hat die Bfin durch ihre Mutter bloß geltend gemacht, dass sie von der Caritas unterstützt werde und gerne auch die Möglichkeit hätte, sich in Österr eine Zukunft aufzubauen. Die bel Beh durfte somit dem angef B die Angabe der Mutter der Bfin, dass bloß diese mit einem monatl Bruttoeinkommen von S 11.700 für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie aufkomme, zugrundelegen. Eine Verpflichtungserklärung der JL, die über ein Monatseinkommen von S 12.549,21 verfüge, ist nicht aktenkundig. Auch wird ein diesbezügl Verfahrensmangel in der Beschwerde nicht behauptet. Bei der Beurteilung, ob ein Monatseinkommen von S 11.700 zur Sicherung des Unterhaltes einer fünfköpfigen Familie ausreicht, durfte die bel Beh auch den geltenden Sozialhilferichtsatz Wien zugrundelegen. Der daraus gezogene rechtl Schluss, dass im Fall der Bfin keine ausreichende Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufG vorliege, begegnet somit keinen Bedenken. Abw.

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