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VwGH 21. 11. 1996, 95/20/0576 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/2032ZfV 1997, 758

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; sicherer Drittstaat; Bestehen einer inländischen Fluchtalternative)

VwGH 21.11.1996, 95/20/0576

Die bel Beh beantwortet die inhaltl Argumente des Bf gegen das Vorliegen einer Verfolgungssicherheit sowohl in Ungarn als auch in Rumänien ledigl mit dem standardisierten Satz, es sei „durchaus legitim“, „davon auszugehen, dass in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv ist, wie das für Rumänien ja gilt, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das Nonrefoulementrecht ebenfalls effektiv in Geltung stehen.“ Dass eine derartige Vermutung - insb bei argumentativer Bestreitung derselben - als Begründungselement nicht ausreicht, sondern es entsprechend konkreter Feststellungen aufgrund zeitbezogener Ermittlungen bedarf, wurde bereits im hg Erk 10.10.1996, 95/20/0179, ausführl dargelegt. Die Annahme einer Verfolgungssicherheit in Rumänien entbehrt daher einer der Sache entsprechenden Begründung. Dasselbe gilt für die Annahme einer Verfolgungssicherheit in Ungarn, da auch der Verweis auf die „Stellungnahme“ des UNHCR vom 4. 7. 1994 dem dBVerfG gegenüber, die aus ihrer Diktion erkennbar ledigl auf einen gegenwärtigen (also Juli 1994), nicht jedoch auf einen davor liegenden Zeitraum abgestellt (insb nicht auf den hier relevanten Zeitraum im Dezember 1991), keine ausreichende Begründung darstellt. Auch hier hat die bel Beh ihren Bescheid mit Ermittlungs- und Begründungsmängeln belastet.

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