§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Asylantrag; Abweisung bei Nichtbefolgung einer Ladung; Ergänzung des Vorbringens; bereits durchgeführte Befragung)
VwGH 28.11.1995, 95/20/0569
Bei Anwendung des § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Auffassung, er habe seinem bereits erstatteten Vorbringen nichts hinzuzufügen, der Ladung nicht nachgekommen ist. Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der Bf den Termin für seine Erstbefragung wahrgenommen hat, etwas für ihn gewonnen werden.