§ 1 AsylG 1991 (Flüchtling; Verfolgung; Zeitpunkt der Verfolgung; Zeitpunkt der Ausreise; notwendiger zeitlicher Konnex zwischen Verfolgungshandlungen und Ausreise des Asylwerbers; Aktualität der Verfolgung)
VwGH 21.11.1996, 95/20/0334
Die im Asylverf glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründe muss bis zur Ausreise andauern. Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf; solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden. Daher ist zu prüfen, inwieweit eine etwaige begründete Furcht des Bf vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Flucht (Ausreise im Dezember 1991) vorlag. Die verbleibende einzige in Frage kommende Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität (Inhaftierung und Misshandlung 1988) beruhte auf zuvor vom Bf an der Universität gehaltenen Reden. Da der Bf nach Abgang von der Universität keine weitere aktive polit Betätigung dargetan, noch Hinweise darauf gegeben hat, dass ihm eine asylrechtl relevante Verfolgung wegen unterstellter eigener polit Gesinnung nunmehr drohe, ist der erforderl zeitl Zusammenhang der Verfolgungshandlung des Jahres 1988 mit seiner Ausreise im Dezember 1991 nicht gegeben.