§ 1 AsylG 1991 (Flüchtling; Verfolgung; Konsequenzen aus der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen; Festnahme, kurzfristige Anhaltung oder Verhöre; Misshandlungen)
VwGH 21.11.1996, 95/20/0229
Die Rechtsauffassung der bel Beh, Konsequenzen aus der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen könnten generell nicht als Verfolgung iSd AsylG 1991 qualifiziert werden, ist unhaltbar. Die Jud des VwGH sieht in (bloßen) Festnahmen, kurzfristigen Anhaltungen und Verhören nur dann keine asylrelevante Intensität, wenn diese ohne weitere (schwerwiegende) Folgen bleiben. Im hier vorliegenden Fall hat der Bf schwere Misshandlungen im Zuge seiner Anhaltung durch die türk Beh hinnehmen müssen, sodass diese Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt.