§ 20 Abs 2 AsylG 1991 (Mangel des Ermittlungsverfahrens; Misstrauen in österr Behörden)
VwGH 20.12.1995, 95/01/0220
Der bel Beh ist beizupflichten, dass der vom Bf geltend gemachte Umstand, er habe den österr Beh anlässl seiner Ersteinvernahme nicht soweit getraut, seine vollen Beweggründe für seine Flucht darzulegen, nicht geeignet erscheint, iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 idF BGBl 1994/610 eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverf 1. Instanz für erforderl zu erachten. Insbes enthält sein Vorbringen kein überzeugendes Argument, aus welchem Grund er den Beh des Staates, bei dem er angebl Zuflucht suchte, Beweggründe für seine Flucht hätte verschweigen sollen. Gem § 20 Abs 1 AsylG 1991 hat die bel Beh daher zutreffend nur das Ergebnis des Ermittlungsverf 1. Instanz ihren Erwägungen zugrunde gelegt. Daraus lässt sich allerdings kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Bf - abgesehen von seinem Wunsch, seiner Familie nach Österr zu folgen - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch Organe seines Heimatstaates gehabt habe.