§ 1 Z 1 AsylG 1991 (staatliche Verfolgung; Verbannung; Intensität der Verfolgung)
VwGH 20.12.1995, 95/01/0103
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine dem Bf drohende Verbannung in ein anderes Gebiet seines Heimatlandes, die aus Gründen seiner Religion erfolgt wäre bzw erfolgen würde, als eine als Verfolgungshandlung gegen ihn gerichtete Maßnahme anzusehen ist, ungeachtet der mit dieser Maßnahme verbundenen Einschränkung in der Freizügigkeit der Person des Bf würde ihr aber die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem § 1 Z 1 AsylG 1991 erforderl Intensität fehlen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten, aufgrund derer davon gesprochen werden müsste, dass ein Verbleib des Bf in seinem Heimatland aus objektiver Sicht für ihn unerträglich gewesen wäre. Ein Anhaltspunkt dafür, dass derartige Umstände vorliegen, ist nicht gegeben.