§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung von Asyl; Flüchtling; Aufenthaltsberechtigung eines Elternteiles, keine)
VwGH 08.11.1995, 95/01/0097, 0098
Mit rk Ben der SD für das Bundesland Oberösterreich vom 9. 8. 1990 bzw vom 7. 11. 1990 wurde jeweils gem § 1 des AsylG (1968) festgestellt, dass die Eltern der Bf, „Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes“ seien, und zugleich ausgesprochen, dass ihnen jedoch gem § 7 Abs 2 AsylG (1968) die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet iSd § 7 Abs 1 leg cit nicht zukomme. Ausgehend von diesem Sachverhalt, allerdings ausdrückl nur in Ansehung des Vaters der Bf, hat die bel Beh in den Begründungen der angef B zutr die Übergangsbestimmung des § 25 Abs 3 AsylG 1991 herangezogen, wonach Fremde, die gem § 2 Abs 1 des AsylG (1968) als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 zum unbefristeten Aufenhalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln sind, denen gem § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt wurde. Daraus ergibt sich - wie die bel Beh gleichlautend weiters richtig erkannt hat -, eindeutig, dass mangels einer derartigen Aufenthaltsberechtigung ihres Vaters (wie auch ihrer Mutter) eine „Ausdehnung der Gewährung von Asyl“ auf die Bf nicht in Betracht kam.