§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgungsgefahr; Desertion; Wehrdienstverweigerung; Normcharakter des „UNHCR-Handbuches“, keiner)
VwGH 08.11.1995, 95/01/0070
Der Bf macht geltend, dass „laut UNHCR-Handbuch“ ein Deserteur bzw Wehrdienstverweigerer als Flüchtling iSd FlKonv anzusehen sei, wenn die Ableistung des Militärdienstes eine Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu seiner echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch anzuerkennenden Gewissensgründen stehen würde, wobei er jedoch offenbar übersieht, dass dem „Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“, herausgegeben vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, 1979, keine normative Kraft zukommt und daher dessen Inhalt rechtl nicht verbindl ist.