§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgungsgefahr; Ausreise; zeitlicher Zusammenhang mit Misshandlungen; Verschleierung der Identität)
VwGH 07.11.1995, 94/20/0793
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderl zeitl Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Bf während seines bis zur Ausreise noch andauernden (hier ca einjährigen) Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität (etwa durch Verwendung von gefälschten Dokumenten wie im BeschwFall) der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.