§ 75 Abs 1 BDG (Karenzurlaub, Ablehnung; zwingende dienstliche Gründe, keine, allgemeine Personalknappheit, generelle Sparmaßnahmen)
VwGH 18.09.1996, 96/12/0226
Mit der allg Aussage hinsichtl der generellen Personalkürzungen und der allg Personalknappheit werden nicht die für den konkreten Einzelfall allein maßgebenden zwingenden dienstl Gründe dargestellt. Die ebenfalls erwähnte „prekäre Budgetsituation“ darf nicht als derart zwingender Grund iSd § 75 Abs 1 BDG gewertet werden, zumal die bel Beh im angef B nicht dargelegt hat, dass im konkreten Fall durch die Karenzierung der Bfin dem Bund überhaupt ein Mehraufwand entstünde, was wohl nur bei außergewöhnl Umständen der Fall sein könnte. Die von der bel Beh angeführten generellen Sparmaßnahmen stellen daher für sich alleine keine sachverhaltsmäßig taugl Grundlage für die Annahme der bel Beh im gebundenen Bereich ihrer E dar. Die bel Beh hätte vielmehr, bezogen auf die konkrete Sachlage im BeschwFall im Hinblick auf ihre im rechtl gebundenen Bereich erfolgte E, darzulegen gehabt, aus welchen konkreten zwingenden dienstl Gründen auf die Arbeitsleistung der Bfin nicht verzichtet werden kann. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.