§ 15 Abs 1 Z 1 GehG (Nebengebühren, Überstundenvergütung; Anspruch nur bei tatsächlicher Leistung)
VwGH 18.09.1996, 96/12/0182
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr für Nacht- und Wochenenddienste besteht nach dem GehG nur dann, wenn diese Dienste tatsächl geleistet worden sind. Das Begehren des Bf, ihn finanziell so zu stellen, als hätte er tatsächl Nacht- und Wochenenddienste geleistet, entbehrt einer rechtl Grundlage. Abw.