§ 18 Abs 2 Innsbrucker GdBedienstetenG (Versetzung auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe, aus Dienstrücksichten stets zulässig; Zuweisung eines Beamten am Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, keine Anwendung des AÜG, Rückberufung durch Bürgermeister, Umsetzung eines vertraglichen Gestaltungsrechtes, ausschließlich nach § 18 Abs 2 , Vorrang einer Personalmaßnahme nach § 18 vor Versetzung in zeitlichen Ruhestand)