§ 52 Abs 1 ÄrzteG (Geschäftsstücke der Kammer, Fertigung durch den Präsidenten; Durchbrechung durch § 9 Abs 1 der GO des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol)
§ 79 Abs 5 ÄrzteG (Beschwerdeausschuss, Zusammensetzung; Vorsitzender hat Kammerangehöriger zu sein)