§ 16 Abs 1 Z 1 Nö ROG (Wohngebiet; ua für dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienende Gebäude; Maßstab der Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung, nicht des einzelnen; Nebengebäude als Hühnerstall)
VwGH 19.11.1996, 96/05/0199
Entscheidend ist hiebei jedoch der tatsächl tägl Bedarf der Bevölkerung, nicht aber ein sonstiger Bedarf. Bei der Auslegung des Begriffes „täglicher Bedarf“ kommt es nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern auf den tägl Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen, wie durch den Ausdruck Bevölkerung hinreichend klargestellt ist (VwGH 12.11.1991, 91/05/0080). Da ein solcher täglicher Bedarf der Bevölkerung nach dem hier zu beurteilenden Gebäude (für neun Hühner und einen Hahn) mit dem feststehenden Verwendungszweck nicht besteht, ist ein solches Gebäude im Wohngebiet nicht zulässig. Abw.