§ 56 Abs 1 Nö BauO (Gebäude, Vorsorge für die Abwasserbeseitigung)
§ 56 Abs 2 Nö BauO (ebenso; Gemeinde mit öffentlichen Kanälen; Ableitung der Abwässer in die Kanäle, Anschlussverpflichtung, Voraussetzungen; ua Anschlussleitung nicht länger als 50 m)
§ 17 Abs 1 Nö KanalG (Eigentümer von Gebäuden mit Anschlusspflicht; Herstellung der Verbindung des Gebäudes mit der Kanalanlage)