I.
Jedenfalls1)seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union geht Gemeinschaftsrecht dem österreichischen Recht, auch dem Verfassungsrecht, vor. Bekanntlich war nicht zuletzt wegen dieses Umsturzes in der Normenhierarchie, durch den der VfGH sein Normenprüfungsmonopol verloren hat, der Beitritt mit einer Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung verbunden. Man konnte daher zu Recht auf die ersten Entscheidungen des Gerichtshofs zu Konflikten zwischen nationalem und EU-Recht gespannt sein.