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Verfassungsgerichtshof und EU-Recht*)Zehn Bemerkungen zu zwei gemeinschaftsrechtsrelevanten Entscheidungen des VfGH (ZfVB 1996/3/1322, 1398)

AbhandlungenDietmar PaugerZfV 1997, 703 Heft 6 v. 3.1.1998

I.

Jedenfalls1)1)Zum Vorrang im EWR vgl etwa Michael Nentwich, Das EWR-Bundesverfassungsgesetz - verfassungs- und europarechtliche Aspekte, JBl 1993, 708, 752 (754 ff) mwH. Den Vorrang im EWR bestätigend OGH 4. 10. 1994, 4 Ob 88/94, WBl 1995, 21.seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union geht Gemeinschaftsrecht dem österreichischen Recht, auch dem Verfassungsrecht, vor. Bekanntlich war nicht zuletzt wegen dieses Umsturzes in der Normenhierarchie, durch den der VfGH sein Normenprüfungsmonopol verloren hat, der Beitritt mit einer Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung verbunden. Man konnte daher zu Recht auf die ersten Entscheidungen des Gerichtshofs zu Konflikten zwischen nationalem und EU-Recht gespannt sein.

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