§ 22 Abs 2 BPersVG
Personalvertretung 07.11.1994, A 35-PVAK/94
Das Verlangen an den Vors eines PersVOrg zur Einberufung einer Sitzung muss „unter Angabe des Grundes“ gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass ein besonderer Anlass oder ein besonders dringlicher Grund für das Verlangen gegeben sein muss; der Vors muss nur wissen, welche Tagesordnung er in der Einberufung anzugeben hat.