§ 41 BPersVG
Personalvertretung 17.10.1994, A 38-PVAK/94
Da die PVAK im Verfahren nach § 41 Abs 5 BPersVG nicht von Amts wegen tätig zu werden hat, dieses Verfahren vielmehr nur über Antrag eines PersVOrg eingeleitet werden kann, ist zu fordern, dass dieser Antrag hinreichend bestimmt ist. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob die behauptete Verletzung von Best des BPersVG durch Org des Dienstgebers innerhalb des letzten Jahres (vor der Beschlussfassung des DStA) erfolgte. Dabei kann es nicht genügen, wenn das PersVOrg ganz allgemein Verletzungen von Best des BPersVG durch den Dienstgeber behauptet und diesbezüglich nur umfangreichen Schriftwechsel vorlegt, aus dem sich solche Verletzungen ergeben sollen, weil es nicht Aufgabe der PVAK sein kann, diese Verletzungen konkret erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Komm festzustellen.