§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, Rechtsfolgen des Unterlassens von Einwendungen)
BerK 20.03.1997, GZ 5/7-BK/97
Im Berufungsverfahren können nur mehr solche gegen die Versetzung sprechenden Umstände geltend gemacht werden, die während des Vorverfahrens nicht hätten vorgebracht werden können, da sie etwa nicht bekannt oder noch nicht existent waren (vgl Bescheid der BerK vom 23.04.1996, GZ 43/8-BK/95 = ZfVBBerK 1996/6/1).