§ 6 Abs 1 WaffG 1986 („Verlässlichkeit“; einmalige Bestrafung gem § 5 Abs 1 StVO )
VwGH 20.09.1995, 94/20/0795
Aus einer einmaligen Bestrafung wegen Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss kann - auch wenn eine Waffe geführt wurde - nicht auf eine Geisteshaltung und Sinnesart geschlossen werden, die eine waffenrechtl Unverlässlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG begründet.