§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, Annahme missbräuchlicher Verwendung; gerichtliche Verurteilung; untadeliges Vorleben; Affektsituation)
VwGH 20.09.1995, 94/20/0658
Im BeschwFall steht fest, dass der Bf am 24. 11. 1993 vom LG f Strafsachen Wien wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Bf irrtüml einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf seine körperl Unversehrtheit annahm und bei der Abwehr dieses vermeintl Angriffes das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Furcht überschritt, indem er aus einem Revolver einen Schuss gegen den Bauch seines Widersachers abgab.