§ 16 Abs 1 ZustG (Ersatzzustellung)
VwGH 04.06.1996, 95/09/0225
Eine Ersatzzustellung gem § 16 Abs 1 ZustG setzt keine Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle voraus, und gilt an jenem Tag, an welchem das Schriftstück an den Ersatzempfänger übergeben wurde, als bewirkt, wenn der - zum Zeitpunkt dieser Übergabe abwesende Empfänger - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl dazu Hauer/ Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4, 1205 ff). Abw.