§ 60 AVG (Bescheid, Begründung; Abweisung einer Vorstellung gegen Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG ohne Begründung zur Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung)
§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Aufhebung, Zurückverweisung; Sachverhalt so mangelhaft, dass mündliche Verhandlung unvermeidlich; Möglichkeit der Rechtsverletzung des Nachbarn; Aufgreifen durch die Vorstellungsbehörde)