§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzung; Versäumung einer Frist)
VwGH 02.08.1996, 96/02/0215
Eine WE in den vorigen Stand ist begriffl nur möglich, wenn tatsächl eine Frist versäumt wurde (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 664 zit Rsp. Da die nunmehrige ASt gegen den eingangs zit B (rechtzeitig) eine Beschw an den VwGH erhoben hat, ist eine Fristversäumung nicht eingetreten. Mangels Vorliegens der ges Tatbestandsvoraussetzungen war daher dem WE-A nicht stattzugeben.