§ 1 Abs 3 Z 4 HVG (unverschuldete Gesundheitsschädigung durch Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln; Feststellung des Sachverhalts)
VwGH 04.06.1996, 93/09/0471
Abgesehen davon, dass im angef B Feststellungen dahingehend fehlen, wie der explodierte Gegenstand ausgesehen hat bzw ob der Gegenstand für jedermann als Übungsgranate erkennbar gewesen ist, wäre in Bezug auf den Einzelfall zu klären gewesen, ob der zum Vorfallszeitpunkt 13jährige Bf in der Lage war, die Gefährlichkeit des aufgefundenen Gegenstandes zu erkennen (vgl VwGH 08.07.1955, 3071/52, u 27.04.1956, 56/53). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.