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VwGH 23. 4. 1996, 95/08/0337 (JAGDRECHT)

JudikaturJAGDRECHTZfV 1997/1372ZfV 1997, 524

§ 27 NÖ JagdG (Jagdgesellschaft; Begründung ihrer Existenz; Gesellschaftsvertrag; Formvorschriften; Schriftlichkeit; Rechtsunwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages bei fehlender Schriftlichkeit)

VwGH 23.04.1996, 95/08/0337

Die wirksame Errichtung einer Jagdgesellschaft gem § 27 Abs 1 NÖ JagdG bedarf der Schriftlichkeit Der OGH hat in SZ 60/40 zu einer ähnl Best des Sbg JagdG die Auffassung vertreten, dass die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzl vorgesehenen (Schrift-)Form in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden müssten. Die Ausübung des Jagdrechtes sei aus gesamtwirtschaftl Rücksichten jagdrechtl Regelungen unterworfen. Da überdies jedes Mitglied einer Jagdgesellschaft das Recht auf Ausübung der Jagd habe, sähen die jagdpolizeil Vorschriften ua auch eine Beschränkung der Mitgliederzahl einer Jagdgesellschaft vor, um entsprechende Missstände auszuschließen. Dem entspreche auch die im JagdG vorgesehene Einflussmögl der BVB auf die Errichtung einer Jagdgesellschaft. Diese Einflussmöglichkeit zu sichern, sei ua der Zweck der Formvorschrift im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vorlage einer schriftl Vertragsausfertigung, in der die Mitglieder der Jagdgesellschaft anzuführen seien, und der ges Anzeigepflicht. Daraus zog der OGH den Schluss, dass ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Jagdgesellschaft ohne die im Sbg JagdG angeordnete Schriftl rechtsunwirksam sei.

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