§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Genehmigung, Gefahrenschutz; hier Feuergefahr, allgemeine, nicht bloß spezifische; Gefahren der Betriebsanlage und nicht bloß der ausgeübten Tätigkeiten oder Verfahren)
VwGH 18.06.1996, 96/04/0005 0006
Der Gefahrenschutz iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 umfasst jegl von einer gewerbl Betriebsanlage ausgehende Feuergefahr und nicht bloß „spezifische“ Feuergefahren (VwGH 13.09.1988, 87/04/0261). Sowohl in VwSlg 7658 A, als in VwGH 06.02.1974, 161/73, zur GewO 1859 ist die von einer gewerbl Betriebsanlage ausgehende und insoferne, im Unterschied zu allg Feuergefahren, deren Verhütung in die landesges Regelungskompetenz fällt, spezif Feuergefahr gemeint. § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 aber stellt auf die von der Betriebsanlage und nicht etwa bloß auf Gefahren ab, die von Tätigkeiten oder Verf ausgehen, die in der Betriebsanlage ausgeübt bzw angewendet werden.