§ 112 Abs 5 Tir GdO (Vorstellung, Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers, Bescheidaufhebung)
§ 113 Tir GdO (Gemeindebescheid, mit Nichtigkeit bedrohter Fehler, Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde; keine nachträgl Umdeutung einer Vorstellungsentscheidung in eine amtswegige Bescheidaufhebung wegen Vorliegens eines mit Nichtigkeit bedrohten Fehlers)