§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, Interessenabwägung)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Kurzer - davon zehnmonatiger unrechtmäßiger - Aufenthalt im Bundesgebiet; keine Bedachtnahme auf öffentliche Interessen, die für Aufenthalt des Fremden sprechen)