§ 6 Abs 3 AufG (materiell-rechtliche Frist; Herbeiführung materieller Rechtswirkungen; Unterschied zu prozessualer Frist)
VwGH 31.08.1995, 95/19/0138
Aus dem hg Akt 95/19/0137 ist die Behauptung des Bf ersichtl, wonach ihm der seinen A auf Verlängerung einer AufenthaltsBew abweisende letztinstanzl B der bel Beh am 5. 5. 1995 - also vor Inkrafttreten der AufG-Nov 1995 - zugestellt wurde. Damit steht das Vorliegen einer Fristversäumung endgültig fest; die versäumte Frist ist jene des § 6 Abs 3 AufG idF vor Inkrafttreten der AufG-Nov 1995. Der Bf verkennt nicht, dass die genannte Frist nach stRsp des VwGH eine materiell-rechtl ist, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt. Er tritt dieser Auffassung allerdings mit dem Argument entgegen, der der Befristung des A zugrunde liegende G-Zweck bestehe bloß darin, der Beh aus Gründen der Verfahrensökonomie einen zeitl Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben. Für die Annahme einer materiell-rechtl Frist wäre es erforderl, dass die an ihre Versäumung geknüpften Rechtsfolgen im G gesondert angeführt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall.