§ 6 Abs 2 AufG (Antragstellung aus dem Ausland; vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991; Gesetzeszweck)
VwGH 31.08.1995, 95/19/0135
Dem Vorbringen des Bf ist nichts zu entnehmen, was die den mit 8. 3. 1993 rk - negativen - Abschluss seines AsylVerf betr Feststellungen der bel Beh entkräften könnte. Somit kann sich der Bf im Grunde des § 7 Abs 3 AsylG 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das AsylVerf rk abgeschlossen wurde, nicht mehr auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem G berufen. Einen sonstigen Tatbestand, aus dem sich seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableiten ließe, vermag er nicht geltend zu machen. Die Ansicht der bel Beh, dass sich der Bf somit seit Rechtskraft des negativen AsylB nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb ihm § 13 Abs 1 AufG nicht zugute komme und § 6 Abs 2 1. Satz leg cit anzuwenden sei, stößt daher auf keine rechtl Bedenken.