§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, kein gesicherter Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung, Begründungspflicht bei Nichtanerkennung)
VwGH 11.07.1996, 94/18/0973
Im BeschwFall hat die Bfin eine Verpflichtungserklärung ihrer Schwägerin vom 1. 12. 1993 vorgelegt, mit welcher sich diese unwiderrufl verpflichtet hat, für den gesamten Lebensunterhalt der Bfin solange uneingeschränkt aufzukommen, bis sie dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde. Die Schwägerin hat sich weiters dazu verpflichtet, der Republik Österr, den Ländern, Gemeinden und ihren öff Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen iZm der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise der Bfin entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtl Geltendmachung zu bezahlen (insb auch Kosten für Sozialleistungen und Anforderungen für medizin Betreuung). Die sich Verpflichtende verfüge über ein monatl Einkommen von S 11.000,-.