§ 8 Abs 3 erster Satz BLVG idF vor Nov BGBl 1992/873 (Lehrpflichtermäßigung, Vertretungskosten, Ausmaß; Pauschale ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, wichtige öffentliche Interessen, Begriff, Herstellung des Einvernehmens mit BKA u BMF nur bei positiver Ermessensübung geboten, Berücksichtigung der Einkünfte)
Art 130 Abs 2 B-VG (Ermessen)