§ 12 Abs 2 Z 1 GehG (Vorrückungsstichtag, Zeit in Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes im Lehrberuf an inländische öffentlicher Schule zurückgelegt; Ermittlung des maßgeblichen Beschäftigungsausmaßes)
§ 4 BLVG (Ausmaß der Lehrverpflichtung)