§ 40 Abs 2 Z 1 BDG (Verwendungsänderung, qualifizierte; keine, Begriff)
VwGH 31.05.1996, 92/12/0275
2. Wesentl Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu VGr. Innerhalb ders VGr könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschl obj Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (vgl VwGH 20.10.1981, 81/12/0088). Abw.