§ 4 Stmk KanalG 1988 (Gemeinde mit öffentlicher Kanalanlage, Anschlusspflicht, bebaute Grundstücke, Schmutz- und Regenwässer; kürzeste Entfernung eines Bauwerkes vom in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m)
§ 4 Stmk KanalG 1988 (Gemeinde mit öffentlicher Kanalanlage, Anschlusspflicht, bebaute Grundstücke, Schmutz- und Regenwässer; kürzeste Entfernung eines Bauwerkes vom in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m)