§ 45 Tir LandesBauO 1901 (wesentliche Änderung an bestehenden Gebäuden, Bewilligungspflicht; Verwendungsänderung nicht erfasst)
- (Baupläne, Bewilligung; kein Erfordernis der Angabe des Verwendungszweckes von Gebäuden; Verwendung eines als Mühle errichteten Gebäudes als Zweitwohnsitz unter der Geltung der Landesbauordnung nicht rechtswidrig)