§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes; Ersatzkraftstellung, Ablehnung, keine)
VwGH 29.08.1996, 95/09/0014
Die bel Beh hätte ohne Gewährung eines Parteiengehörs allein aus dem Ankreuzen der Rubrik „keine weiteren Vorstellungen erwünscht“ in den Rückmeldungen über die Vorstellung der zugewiesenen Arbeitskräfte nicht annehmen dürfen, der Bf habe damit jegliche weitere Vorstellung von vorgemerkten Arbeitskräften abgelehnt. Ein derartiger Vorhalt wäre umsomehr notwendig gewesen, weil für den Bf nach Durchführung des erfolglosen Ersatzkräftestellungsverf keineswegs in eindeutiger Weise erkennbar war, dass überhaupt (noch) nach Ansicht der Beh geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.