§ 4 Abs 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes; unbegründete Ablehnung einer Ersatzkraftstellung, keine)
VwGH 25.06.1996, 94/09/0386
Der im Akt erliegenden Vorstellungskarte (Bewerbungsbogen) ist zu entnehmen, dass die Bfin die Rubrik „weitere Vorstellungen erwünscht“ angekreuzt hat. Die Annahme der unberechtigten Ablehnung der Ersatzkraftstellung kann aber auch nicht auf das Schreiben der Bfin v 29. 10. 1994 gestützt werden. Die diesbezügl Anfrage v 18. 10. 1994 enthielt näml im wesentl nur die bloße Frage, ob das Ersatzkräfte-Angebot „gestoppt“ werden solle. Es wird dazu von der Beh in diesem Schriftstück nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass überhaupt (noch) nach Ansicht der Beh geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden. Dies wäre umso mehr notwendig gewesen, weil offensichtl ein bisher ergebnisloses Ersatzkräftestellungsverf stattgefunden hatte und die Anfrage mangels weiterer Differenzierung durchaus auch dahingehend verstanden werden konnte, die Beh gehe ebenfalls von einer Erfolglosigkeit eines weiteren Arbeitskräftestellungsverf mangels geeigneter Bewerber aus (worauf auch die Ausf im Antwortschreiben zum Nichtentsprechen der „geschickten Arbeitnehmer“ hindeuten).