§ 2a Abs 1 BAG (Lehrbetrieb einer Ausbildungsstätte, keine volle Vermittlung der nach Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse, zulässige Ausbildung bei ergänzender Ausbildung in anderem Betrieb oder anderer Einrichtung)
§ 2a Abs 1 BAG (Lehrbetrieb einer Ausbildungsstätte, keine volle Vermittlung der nach Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse, zulässige Ausbildung bei ergänzender Ausbildung in anderem Betrieb oder anderer Einrichtung)